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Einstellung |
Mangelhafte
Unterrichtung über einer Einstellung gem. § 99 BetrVG An
die Geschäftsleitung Betr.:
Beabsichtigte Einstellung von Herrn Sehr
geehrte Damen und Herren, der Betriebsratsvorsitzender, Herr ... wurde am ... durch den Personalleiter Herrn ... mündlich von der beabsichtigten Einstellungen eines kaufmännischen Angestellten unterrichtet. Weitere Informationen erfolgten nicht. Herr ... hat am ... gegenüber Herrn ... ausdrücklich erklärt, dass dem Betriebsrat noch weitere Informationen zugehen müssen, um sachgerecht entscheiden zu können. Diese Auskünfte sind dem Betriebsrat bis zum heutigen Tage nicht zugegangen. Der Betriebsrat hat daher in seiner Sitzung am ... die Zustimmung zu den beabsichtigten personellen Maßnahmen nicht erteilen können, da die nach § 99 Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschriebenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht beachtet wurde. Dem Betriebsrat fehlen in diesem Zusammenhang insbesondere Informationen über sämtliche andere Bewerbungsunterlagen, Auskünfte zur Person und über die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme sowie Mitteilungen über den voraussichtlichen Arbeitsplatz und Eingruppierungen. Ohne die entsprechenden Informationen liegt keine Anhörung im Sinne der gesetzliche Regelung des § 99 BetrVG vor. Falls dem Betriebsrat jedoch kurzfristig die notwendigen Auskünfte und Mitteilungen zugehen, die zu einer besseren Beurteilung der Sach- und Rechtslage geeignet sind, ist er bereit zeitnah, nochmals über die Einstellung zu beraten. Vorsorglich macht der Betriebsrat darauf aufmerksam, dass die Geschäftsführung nach § 121 BetrVG ordnungswidrig handelt, wenn sie dem Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebene Auskunfts- und Mitteilungspflicht verweigert, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt. Abschließend sei noch vermerkt, dass nur eine förmliche
Unterrichtung des Betriebsrates den Lauf der Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3
BetrVG in Gang setzt. Mit
freundlichen Grüßen (Betriebsratsvorsitzende/r)
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. (Unterschrift Betriebsratsvorsitzende/r) | |